16.03.2020

Neuregelungen für das Kurzarbeitergeld

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Mit dem „Arbeit-von Morgen-Gesetz“ will die Bundesregierung auf die Coronapandemie reagieren und kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für die Wirtschaft wesentlich erleichtern.

Das Gesetz soll von Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren beschlossen werden und bereits in der ersten Aprilhälfte Inkrafttreten. Nach der neuen Regelung soll für den Bezug von Kurzarbeitergeld bereits ausreichend sein, wenn mindestens 10 Prozent (bislang 30 Prozent) der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Darüber hinaus soll die Bundesagentur für Arbeit künftig die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise für seine Beschäftigten zahlen muss, vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Zusätzlich soll auch für Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld geschaffen werden.  Kurzarbeitergeld kann bis zu zwei Jahren gewährt werden.

von Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn

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